§ 1 Name
Zur Förderung des Zusammenlebens der Einwohner im Stadtbezirk Quelle der Stadt Bielefeld ist eine Anzahl natürlicher und juristischer Personen zu einem Verein zusammengetreten, der den Namen

“Queller Gemeinschaft”

führt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name

“Queller Gemeinschaft e.V.”.

Die Queller Gemeinschaft e.V. ist eine Vereinigung interessierter Privatpersonen, Geschäftsleuten, Vereinen, Institutionen und Organisationen.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Verein bezweckt den Aufbau und die weitere Förderung eines örtlich auf Quelle begrenzten Gemeinwesens mit der Aufgabe, das Zusammenleben aller Einwohner
durch die Anregung und Koordinierung der Interessen und Initiativen einzelner Personen oder Personengruppen in sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und Politischen Lebensbereichen leichter, freundlicher und attraktiver zu gestalten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Vereinsmitgliedern darf jedoch Ersatz nachgewiesener barer Auslagen gewährt werden.

§ 3 Sitz und Gerichtsstand
Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld. Die Geschäftsadresse des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden. Der Gerichtsstand ist Bielefeld.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, jede juristische Person oder jede sonstige Personenvereinigung. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, die an den Vorstand zu richten ist. Bei nicht voll Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den nicht voll Geschäftsfähigen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei einem ablehnenden Bescheid ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Diesem steht jedoch das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen, die sich um die Aufgaben des Vereins in besonderem Maße verdient
gemacht haben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, ansonsten durch Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei nicht voll Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, falls das Mitglied schuldhaft und in grober Weise entweder die Satzung verletzt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes hat dieser dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden, haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Leistung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
  • dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
  • dem Kassenwart und seinem Stellvertreter
  • dem technischen Leiter und
  • dem Pressewart.

Die genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Kalendertag, der auf Ihre Wahl folgt, sie endet mit Ablauf des Kalendertages, an dem die Mitgliederversammlung eine Neuwahl
oder Wiederwahl vornimmt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
vorläufigen Nachfolger bestimmen; dieser muß sich in der nächsten Jahreshauptversammlung für die restliche Amtszeit zur Wahl stellen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt ferner die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung. Außerdem gehört zu seinen Aufgaben die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und die Erstellung eines Jahresberichts. Der Vorstand im Sinne des § 26 BB besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Verein wird durch jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Zur Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes und des Beirats kann der Vorstand eine Geschäftsordnung beschließen.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Zu den Sitzungen des Vorstandes können sachkundige Vereinsmitglieder eingeladen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

§ 9a Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen oder auflösen, dessen Mitglieder berufen oder entlassen. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist nicht beschränkt. In den Beirat können nur volljährige natürliche Personen berufen werden; diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Die Mitglieder des Beirats sollen vom Vorstand regelmäßig zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden und über die Arbeit des Vorstandes informiert werden. Die Mitglieder des Beirats sind in den Sitzungen nicht stimmberechtigt. Jedoch kann jedes Beiratsmitglied Anträge an den Vorstand stellen, über die dieser abzustimmen hat. Über nicht erledigte Anträge soll in der folgenden Vorstandssitzung entschieden werden. Der Wortlaut der Anträge ist in das Protokoll über die betreffende Vorstandssitzung aufzunehmen, ebenso die Entschließung des Vorstandes. Die Mitglieder des Beirats beraten den Vorstand des Vereins und bereiten dessen Entschließungen oder Beschlüsse mit vor. Sie sollen Anregungen für die Vereinsarbeit geben und diese auch durch persönliche Mithilfe unterstützen, z.B. bei Veranstaltungen des Vereins und bei deren Durchführung.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins. Sie tritt mindestens ein Mal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie beschließt über den vom Vorstand zu erstellenden Geschäfts- und Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr, erteilt dem Vorstand Entlastung, erledigt die Wahlen und sonstige ihr vorbehaltene Geschäfte. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen, beim Vorstand zu stellenden und zu begründenden Antrag von mindestens einem Sechstel der Mitglieder statt. Hierbei müssen gleichzeitig mit dem Antrag die Beratungsgegenstände für die Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Zur Mitgliederversammlung werden die Vereinsmitglieder vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter schriftlich oder durch Veröffentlichung im „Queller Blatt“ mit mindestens 14-tägiger Frist eingeladen. Beratungsgegenstände, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Weitere Beratungsgegenstände können in der Mitgliederversammlung erledigt werden, sofern diese es beschließt. Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.

§11 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschluss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende oder der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene volljährige Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung trifft Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene, ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden; eine schriftliche Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten hatten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer in eine Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Arbeitskreise
Der Vorstand kann für besondere Fachgebiete und Aufgaben Arbeitskreise bilden, diese können auch durch den Vorstand wieder aufgelöst werden.

§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden jeweils für die Wahlperiode des Vorstandes (vgl. § 8 Abs. 2) gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die gesamte Kassen- und Rechnungsführung des Vereins zu überprüfen, den Jahresabschluss und die dazugehörigen Belege zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung muss mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist die zweite zu dem gleichen Zweck einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss auf Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Quelle zu verwenden. Falls die Mitgliederversammlung darüber keine näheren Bestimmungen trifft, entscheiden über die Verwendung die Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechen, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Beschlossen am 26. Mai 1981
geändert am 09. März 1999
geändert am 03. April 2017

Dr. Gerd Sandweg

(stellvertretender Vorsitzender)

Elke Meyer

(Kassenwartin)